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Statut des GLB-GPA

  • Sonntag, 19. Dezember 2004 @ 22:13
GPA Statut des Vereins „Gewerkschaftlicher Linksblock in der Gewerkschaft der Privatangestellten“ § 1) Vereinsname

Der Verein führt den Namen "Gewerkschaftlicher Linksblock in der Gewerkschaft der Privatangestellten“; seine Kurzbezeichnung lautet GLB-GPA.

§ 2) Vereinssitz

Der GLB-GPA hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich und umfasst alle territorialen und fachlichen Gliederungen der GPA.

§ 3) Vereinszweck und Wirkungsbereich

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine auf demokratischer Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Vereinigung. Er hat besonders die Aufgabe, die gewerkschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und bezweckt:
- die Förderung des gewerkschaftlichen Solidaritätsgedankens
- die Beratung und Unterstützung in arbeitsrechtlichen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sofern ArbeitnehmerInneninteressen betroffen sind,
- die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten und Kampfmaßnahmen
- Förderung der Fraktionstätigkeit des GLB in der GPA und im ÖGB

§ 4) Tätigkeitsbereich

Zur Erreichung des Vereinszweckes obliegen dem GLB-GPA die Durchführung von politischen Aktionen sowie die allgemeine Werbe- und Informationstätigkeit unter Beachtung der gültigen Beschlüsse der GLB-GPA. Darüber hinaus sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Erarbeiten und Aktualisieren der politischen Grundsätze und Positionen des GLB-GPA
- Verwaltung und Verwendung der Mittel des GLB-GPA,
- die Mitarbeit an Wahlen bzw. bei deren Vorbereitung und Durchführung, insbesondere Betriebsrats-, Jugendvertrauensrats- und Behindertenvertrauenspersonenwahlen sowie Wahlen der Organe der Kammern für Arbeiter und Angestellte und Wahlen im ÖGB und dessen Gliederungen,
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Konferenzen,
- Verbreitung von Information und Werbung durch Print- und elektronische Medien, insbesondere Vertrieb der Fraktionszeitungen und aller anderen fraktionellen Publikationen,
- politische Schulung der FunktionärInnen und MitarbeiterInnen durch mind. ein jährliches Seminar,
- Abhaltung mindestens einer AktivistInnen- und BetriebsrätInnenkonferenz des GLB-GPA pro Jahr,
- Abhaltung von AktivistInnen- und BetriebsrätInnenkonferenzen für die Fachbereiche nach Bedarf
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge für Sitzungen, Kongresse etc. des GLB-GPA, des ÖGB und der Arbeiterkammern

§ 5) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung

Insbesondere folgende ideelle Mittel dienen der Erreichung des Vereinszweckes:
- Vorträge, Versammlungen, Informationsveranstaltungen, Beratungen, Konferenzen, Aufrufe, Resolutionen, die Herausgabe von Informationsblättern, Zeitschriften, Broschüren und Plakaten sowie die Durchführung von Veranstaltungen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen vor allem aus Spenden, Sammlungen, Subventionen,Beiträgen der Mitglieder sowie aus sonstigen Zuwendungen von Dritten (natürlichen oder juristischen Personen) aufgebracht werden.

§ 6) Mitglieder des Vereines

Mitglieder des Vereines können physische Personen werden, welche Mitglied der GPA und gewerkschaftlich aktiv sind. Die Mitglieder des Vereines sind ordentliche Mitglieder.

§ 7) Erwerb der Mitgliedschaft

Personen, die sich mit den Zielen und dem Statut des GLB-GPA einverstanden erklären, können dem Verein schriftlich beitreten.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 8) Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod,
- freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
- Streichung, sollte ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags immer noch im Rückstand sein.
- Ausschluss eines Mitgliedes wegen unehrenhaften Verhaltens und grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie bei vereinsschädigendem Verhalten.

(2) Ausschlüsse sind vom Vorstand vorzunehmen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Ausschlusses ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 9) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit für den GLB zu beanspruchen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte.

§ 10) Organe des GLB-GPA

Die Organe des Vereines sind:
- Die Generalversammlung
- Die AktivistInnen- und BetriebsrätInnenkonferenz
- Der Vorstand
- Die Kontrollkommission
- Das Schiedsgericht

§11) Die Generalversammlung des GLB-GPA

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt, jedenfalls aber vor dem Bundesforum der GPA.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf
- Beschluss des Vorstandes,
- oder der ordentlichen Generalversammlung,
- oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 12 Mitgliedern,
- oder auf Verlangen der Kontrollkommission

innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

(3) Sowohl zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(5) Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens drei Tage vorher bei dem/der Vorsitzenden einlangen.

(6) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-, antrags-, wahl- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Uhrzeit nicht beschlussfähig, so beginnt sie 30 Minuten später und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen auf der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Der/die Vorsitzende leitet die Generalversammlung.

Aufgaben der Generalversammlung:

- Sie beschließt die Grundsätze der Tätigkeiten des Vereins,
- nimmt den politischen und finanziellen Rechenschaftsbericht, den Bericht der Kontrollkommission und die seit der letzten Generalversammlung erstellten Rechnungsabschlüsse entgegen und genehmigt diese,
- entlastet den Vorstand,
- beschließt ihre eigene Geschäftsordnung
- beschließt die Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins,
- entscheidet über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft ,
- beschließt die Einführung von Mitgliedsbeiträgen und setzt deren Höhe fest,
- wählt die Organe des GLB-GPA.

§ 11a) Die AktivistInnen- und BetriebsrätInnenkonferenz

Sie entscheidet über:
- Die konkrete Fraktionstätigkeit
- Die Aufgabenschwerpunkte, Kampagnen und Aktionen des GLB-GPA
- Die AktivitstInnen- und BetriebsrätInnenkonferenz ist vom Vorstand einzuladen und inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten. Ihre Beschlüsse sind von ihm umzusetzen.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des GLB-GPA, stimmberechtigt jedoch nur die AktivistInnen und BetriebsrätInnen.

§ 12) Der Vorstand

Der Vorstand besteht zumindest aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassier/in. Er tagt nach Bedarf.

Der Vorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht nach diesem Statut oder dem Gesetz zwingend einem anderen Organ des Vereins zugewiesen werden.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand bereitet die jeweils folgende Generalversammlung sowie die dafür notwendigen Berichte vor und ist für die Einberufung verantwortlich.

Er fällt Beschlüsse über Aufnahmen und Ausschlüsse aus dem GLB-GPA.

Der Vorstand ist berechtigt, Kooptierungen vorzunehmen. Sie müssen von der nächsten Generalversammlung einzeln bestätigt werden.

Der Vorstand ist berechtigt einzelne Mitglieder mit klar umschriebenen Aufgabenbereichen zu betrauen (FunktionärInnen des GLB-GPA).

§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14) Die Kontrollkommission

Sie ist auch die Rechnungsprüfung im Sinne des Vereinsgesetzes.

Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes findet die Wahl der Kontrollkommission des GLB-GPA statt, die aus zwei Mitgliedern des GLB-GPA bestehen muss, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.

Ihr obliegt die Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse.

Ihr obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kontrollkommission hat dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten.

§ 15) Funktionsdauer

Die Funktionsdauer aller gewählten Organe und FunktionärInnen beträgt maximal vier Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Funktion kann vor Ablauf der Funktionsperiode durch Tod, Rücktritt, Abwahl oder Ausschluss enden. In diesem Fall ist so bald wie möglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Abwahl und Neuwahl hat durch das jeweilige Gremium zu erfolgen. Zum Zweck der Abwahl ist das zuständige Gremium dann einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zur Abwahl einer Funktion ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.

§ 16) Wahlen und Beschlüsse

Sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, ist für alle Wahlen und Beschlüsse in den Organen des GLB-GPA die Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist dies bei Sitzungsbeginn nicht gegeben, so ist das jeweilige Organ nach Ablauf einer halben Stunde, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

Die Wahl aller Organe erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Es kann jedoch über mehrheitlichen Beschluss der Wahlberechtigten mit der Hand abgestimmt werden. Grundsätzlich soll zur Durchführung der Wahl eine aus drei Personen bestehende Wahlkommission vorgeschlagen werden, die von der Generalversammlung bestätigt wird.

Gewählt sind jene KandidatInnen, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl zu einer bestimmten Funktion entscheidet das Los.

Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, fassen die Organe des GLB ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 17) Gebarungsvorschriften

(1) Allgemeines

Es gilt das 4-Augen Prinzip bei Rechtsgeschäften (Vorsitz & Kassier/in).

Die Gebarung hat sich an den beschlossenen Voranschlag zu halten. Es gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Sorgfalt eines ordentlichen Organwalters.

Die laufenden Ausgaben eines Jahres dürfen die laufenden Einnahmen eines Jahres nicht übersteigen (Prinzip der einnahmenseitigen Ausgabenpolitik)!

Basis der Einnahmenschätzung für den neuen Voranschlag sind 90% der Vorjahreseinnahmen.

(2) Gliederung des Voranschlages

Es sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. Der Voranschlag ist entsprechend zu gliedern.

Ein Drittel der Ausgaben soll für Wahlkampfunterstützungen, politische Aktionen und Kampagnen etc. vorgesehen werden.

(3) Änderung des Voranschlages und Rücklagenauflösung

Dafür ist ein eigener TOP bei Einladung des Vorstandes erforderlich.

Änderungen des Voranschlages sind Zusatzausgaben, die durch höhere Einnahmen gedeckt sind, sowie Umschichtung zwischen bestehenden Positionen des Voranschlages.

Durch Rücklagenauflösung werden unvermeidbare Ausgaben abgedeckt, die nicht aus den laufenden Einnahmen finanziert werden können, und bei Beschluss des Voranschlages nicht erwartet werden konnten.

(4) Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss ist analog dem Voranschlag zu erstellen. Überschüsse sind den Rücklagen zuzuführen!

§ 18) Schiedsgericht

Alle Arten von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vom Schiedsgericht entschieden. Die Bildung des Schiedsgerichtes erfolgt in der Art, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als SchiedsrichterIn namhaft macht. Die SchiedsrichterInnen haben sodann ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzende/n zu wählen. Kommt keine Einigung auf eine/n Vorsitzende/n zustande, entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht hat sich nach den Vorgaben des Vereinsgesetzes zu bilden.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind vereinsintern endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 19) Auflösung des Vereins

Über die freiwillige Auflösung des Vereines entscheiden die Mitglieder des GLB-GPA im Rahmen einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Vereinsmitglieder.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Beschlossen von der Generalversammlung am 19. Dezember 2004