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Was ist 2017 neu?

  • Samstag, 18. Februar 2017 @ 08:32
Service Franz Grün über sozialrechtliche Veränderungen

Kinderbetreuungsgeldkonto: Für Geburten ab 1.3.2017 gibt es das Kinderbetreuungsgeldkonto. Alle Eltern sollen dadurch den gleichen Gesamtbetrag erhalten. Die Eltern können selbst wählen, wie lange sie das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen wollen und ob sie sich die Dauer untereinander aufteilen. Je nach Dauer ist der Tagessatz geringer oder höher. Dieses Kinderbetreuungsgeldkonto ersetzt die bisherigen vier Pauschalmodelle.

Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt wie bisher bestehen. Als Ansporn für eine gleiche Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen gibt es einen Partnerschaftsbonus in Höhe von Euro 1.000 wenn beide annähernd gleich lang Kinderbetreuungsgeld beziehen (zumindest im Verhältnis 40:60).

Papamonat: Grundsätzlich gibt es den Papamonat mit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nur freiwillig oder durch Vereinbarung in Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag.

Neu für Geburten ab 1.3.2017 ist ein Papamonat, in dem der Vater zwar kein Entgelt vom Arbeitgeber bekommt, aber dafür Euro 22,60/Tag Familienzeitbonus vom Krankenversicherungsträger. Leider gibt es auch auf diese neue Variante keinen Anspruch, sondern der Arbeitgeber muss einverstanden sein.

Abschaffung Selbstbehalt bei Spitalsaufenthalten von Kindern: Ab 1.1.2017 müssen Eltern keinen Selbstbehalt mehr bezahlen, wenn ihre Kinder (Altersgrenze 18 Jahre) im Krankenhaus sind.

Ausbildungspflicht bis 18: Ab 1. Juli 2017 sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche bis 18 einer Ausbildung nachgehen. Unter 18jährige können also nur dann arbeiten, wenn es sich um eine Lehre, einen vorübergehenden Ferialjob oder ein Praktikum handelt, sie die Schule besuchen oder wenn ein Perspektiven- bzw. Betreuungsplan erstellt wurde. Ein Arbeitsverhältnis, welches gegen diese Regeln verstößt, kann vom Jugendlichen mit sofortiger Wirkung einseitig beendet werden.

Invaliditätspension: Die Altersgrenze für den Tätigkeitsschutz wurde auf 60 angehoben. Das bedeutet, dass ein ungelernter Arbeitnehmer unter 60 praktisch kaum eine Chance auf eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension hat, da er auf alle Tätigkeiten, die es am Arbeitsmarkt gibt, verwiesen werden kann. Für Frauen, die mit 60 in Alterspension gehen können, gibt es also keinen Tätigkeitsschutz mehr.

Mindestpension: Neu geschaffen wurde eine höhere Mindestpension für alleinstehende Personen, die trotz langer Berufstätigkeit, mindestens 30 Jahre, nur eine geringe Pension (z.B. aufgrund von Teilzeitarbeit) bekommen. Diese Pension beträgt mindestens 1000 Euro. Weiter gilt als Mindestpension für Alleinstehende Euro 889,84 und für Ehepaare Euro 1.334,17.

Erbrecht: Die als Verbesserung für Lebensgefährten verkaufte Neuerung bedeutet lediglich, dass ein Lebensgefährte erbt, wenn es kein Testament und keine gesetzlichen Erben gibt.

Wer nicht verheiratet ist und seinem Partner etwas vererben möchte, sollte unbedingt ein Testament verfassen.

Geringfügigkeitsgrenze: Die Monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 1. Jänner 2017 Euro 425,70. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde abgeschafft.

Betriebsratsperiode: Für alle Betriebsräte, die sich ab dem 1.1.2017 konstituieren, gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren (bisher vier Jahre). Dies gilt auch für Zentralbetriebsräte und Konzernvertretungen. Leider wurde auf die Behindertenvertrauenspersonen vergessen. Deren Funktionsperiode beträgt weiterhin vier Jahre.

Franz Grün ist Organisationsverantwortlicher im GLBvida