Willkommen bei GLB - Gewerkschaftlicher Linksblock (Alte Website - Archiv seit Mai 2023) 

Neues im Jahr 2020: Wichtige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

  • Freitag, 31. Januar 2020 @ 13:18
Service >>> Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können von Arbeitnehmer*innen mit pflegebedürftigen Angehörigen in der Dauer von einem bis drei Monaten mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Bei wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs ist eine einmalige Verlängerung (also maximal 6 Monate) möglich. NEU ab 1.1.2020: In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (einseitiger Antritt). In dieser Zeit kann eine längere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, besteht ein Rechtsanspruch von weiteren zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.

Rechtsgrundlage: § 14c und § 14d AVRAG

Finanzielle Leistung: Pflegekarenzgeld

Tipp: Da einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, empfehlen wir bei geplanter Pflegekarenz/Pflegeteilzeit die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Rechtsreferat der vida.

>>> Abschlagsfreiheit für Pensionen bei langer Versicherungsdauer

Personen, die mindestens 540 Beitragsmonate (= 45 Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, können ab 2020 auch vor dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Pension gehen, sofern bereits ein Pensionsanspruch besteht (z.B. Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension, unter Umständen Invaliditätspension). Als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken.

Ebenso wird das Sonderruhegeld (bei Nachtschwerarbeit) abschlagsfrei.

Diese Regelung wird aktuell wieder politisch diskutiert, weshalb unklar ist, ob und in welcher Form sie bestehen bleibt.

>>> Altersteilzeit

Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter für die Altersteilzeit ist vorerst abgeschlossen: Ab 2020 ist ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.

>>> Ausgleichszulage

Bei niedrigen Pensionen und 30 Beitragsjahren gab es bisher eine höhere Ausgleichszulage. Ab 2020 gibt es zusätzlich einen Bonus bei niedrigen Pensionen und 40 Beitragsjahren.

Ausgleichszulagenrichtsätze 2020 („Mindestpension“):
- Alleinstehende: Euro 966,65
- Alleinstehende mit mind. 30 Beitragsjahren: Euro 1.080,00
- Alleinstehende mit mind. 40 Beitragsjahren: Euro 1.315,00
- Ehepaare: Euro 1.472,00
- Ehepaare bei mind. 40 Beitragsjahren: Euro 1.782,00

>>> Sozialversicherungsreform

Die bisherigen Sozialversicherungsträger wurden per 1.1.2020 auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengeführt.

Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen wurden zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wurden zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zusammengeführt.

In der ÖGK, PVA und AUVA werden das neue Geschäftsführungsorgan (Verwaltungsrat) und die Hauptversammlung paritätisch mit Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer besetzt. Die Gremien wurden bislang zu zwei Dritteln mit Arbeitnehmervertretern bestückt.

>>> Krankengeld

Die Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse sieht vor, dass Krankengeld bis zu 78 Wochen (statt bislang 52 Wochen) gewährt wird. Wenn man keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr bekommt, erhält man also nunmehr 1,5 Jahre Krankengeld von der ÖGK.

Die Satzung der BVAEB sieht ebenso einen Krankengeldbezug von bis zu 78 Wochen vor.

>>> Entfall der Auflösungsabgabe

Arbeitgeber müssen bei Auflösungen von Dienstverhältnissen ab 1.1.2020 keine Auflösungsabgabe mehr entrichten. Bislang mussten sie diese v.a. bei Arbeitgeberkündigungen und einvernehmlichen Auflösungen entrichten.

>>> Aktuelle Werte

Geringfügigkeitsgrenze: Euro 460,66 monatlich

Höchstbeitragsgrundlage: Euro 5.370,00 monatlich, Euro 179,00 täglich

Grenze für Wirksamkeit der Konkurrenzklausel: Vereinbarungen nach dem 16.03.2006 (Angestellte) bzw. 17.03.2006 (Arbeiter) und vor dem 29.12.2015 (Betrag inkl. aliquoter Sonderzahlungen): Euro 3.043,00 monatlich

Vereinbarungen nach dem 28.12.2015 (exkl. aliquoter Sonderzahlungen): Euro 3.580,00 monatlich

Ausgleichstaxe für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:
- Euro 267,00 monatlich
- Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern Euro 267,00 monatlich
- Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern Euro 475,00 monatlich
- Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern Euro 398,00 monatlich

Zuverdienstgrenze Kinderbetreuungsgeld: Bei einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe Euro 7.300,00 jährlich

>>> Steuerliche Änderungen

Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag bei niedrigen Einkommen: Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet und hebt sowohl den Verkehrsabsetzbetrag von Euro 400,00 als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag um bis zu Euro 300,00 an.

Bis zu einem Einkommen von Euro 15.500,- im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen ab Euro 21.500,- steht er nicht mehr zu.

Für diese Personen wird außerdem die SV-Rückerstattung erhöht. Dies gilt ab der Veranlagung für 2020.

Elektronische Übermittlung von Formularen an den Arbeitgeber: Pendlerpauschale, Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können nun auch elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden.